Satzung
Satzung der IZW – Initiative Zukunft Wirtschaft Deutschland e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein trägt den Namen IZW – Initiative Zukunft Wirtschaft Deutschland. IZW bildet eine branchenübergreifende Plattform für Unternehmen und Verbände, um deren Sichtbarkeit und Wahrnehmung zu erhöhen. Nach Eintragung in das Vereinsregister trägt der Verein den Zusatz „e.V.".
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Sitz des Vereins ist Memmingen. Seine Postadresse wird von dem/der jeweiligen Vorsitzenden festgelegt und von ihr/ihm dem Registergericht mitgeteilt.
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Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Memmingen eingetragen.
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Vereinszweck der IZW – Initiative Zukunft Wirtschaft Deutschland ist eine Plattform für Unternehmen und Verbände (auch Arbeitnehmerverbände) zu schaffen, um die Öffentlichkeit, öffentliche Gremien und Institutionen über zu verbessernde wirtschaftliche Rahmenbedingungen und die Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation branchenübergreifend zu informieren sowie Veränderungen einzufordern.
Diese Initiative IZW – Initiative Zukunft Wirtschaft Deutschland ist eine unparteiische Initiative. Sie wird von Unternehmer/-innen, insbesondere mittelständischen Familienunternehmen initiiert, um sich für die Zukunftsfähigkeit Deutschlands, seiner Wirtschaft und Gesellschaft nachhaltig einzusetzen.
Das Wohl unserer Familien ist unser Hauptanliegen und kann nur durch die Sicherung von Arbeitsplätzen und Unternehmen erreicht werden. Der Garant dafür ist der deutsche Mittelstand.
Durch die Initiative IZW – Initiative Zukunft Wirtschaft Deutschland sollen die Sichtbarkeit und Wahrnehmung der Bedeutung insbesondere des Mittelstandes und der Familienunternehmen branchenübergreifend gestärkt werden.
Das Wirken des Vereins soll nicht ausschließlich den Mitgliedern, sondern allen Unternehmen und Beschäftigten mit ihren Familien branchenübergreifend zugutekommen.
Wir stehen auf für unseren Standort Deutschland
- Für eine lebenswerte Zukunft in einem freiheitlichen, demokratischen Europa.
- Für den Erhalt unseres Wohlstandes und unserer Kultur.
- Für die Vereinbarung von Klimaschutz und sozialer Gerechtigkeit.
- Für mehr Mut und Tempo in der Politik bei der Umsetzung notwendiger Maßnahmen.
- Für geregelte Einwanderung und schnelle Zuführung in den Arbeitsmarkt und Entlastung unserer Sozialsysteme.
- Gegen Vernichtung von Arbeitsplätzen und Existenzen.
- Gegen Behördenwillkür und überbordende Bürokratie.
- Gegen technologiefeindliche Ideologien.
- Gegen eine Verdrossenheit erzeugende Parteienpolitik.
IZW ist eine unparteiische, nicht am Profit orientierte Organisation.
§ 3 Vereinsmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Angemessene Auslagen können vom Verein erstattet werden. Darüber entscheidet mehrheitlich der Vorstand des Vereins.
Der Jahresabschluss ist durch einen Steuerberater anzufertigen, der nicht Vereinsmitglied ist.
§ 4 Mitgliedschaft
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Mitglieder können werden:
- Natürliche Personen, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und sie durch ihre Mitgliedschaft fördern.
- Juristische Personen und sonstige Personen-Zusammenschlüsse.
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Der Beitritt setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die eventuelle Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des in der Beitragsordnung festgelegten Jahresbeitrages. Für das Jahr des Beitritts ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen. Näheres regelt eine Beitragsordnung, die erstmalig vom Vorstand jeweils spätestens bis 30.06. des laufenden Geschäftsjahres mit Wirkung zum neuen Geschäftsjahr verabschiedet und bekannt gemacht wird.
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Die Mitgliedschaft endet:
- A) durch Kündigung seitens des Vereinsmitglieds. Diese ist schriftlich zu erklären und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres wirksam.
- B) durch Ausschluss.
- C) bei natürlichen Personen durch Tod.
- D) bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
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Die Kündigung der Mitgliedschaft kann insbesondere dann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung eines fälligen Mitgliedsbeitrags in Verzug ist. Die Kündigung darf frühestens nach erfolgloser Frist von 30 Kalendertagen nach Absendung des zweiten Mahnschreibens erfolgen, in dem die Kündigung angekündigt wird. Die Kündigung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
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Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn ein Mitglied erheblich den Vereinsfrieden stört oder den Zielen des Vereins grob zuwiderhandelt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Vorher hat eine schriftliche oder mündliche Anhörung zu erfolgen. Eine gerichtliche Anfechtung des Ausschlusses durch das Mitglied ist nur innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Ausschlussmitteilung möglich. Im Falle der gerichtlichen Anfechtung des Ausschlusses ruhen für die Dauer des Gerichtsverfahrens alle Vereinsämter des Mitglieds. Die Pflicht zur Zahlung des Vereinsbeitrages bleibt bis Abschluss des gerichtlichen Verfahrens erhalten.
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Eine Kündigung oder ein Ausschluss lassen die bisher entstandenen Beitragspflichten des Mitglieds unberührt.
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Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung natürliche Personen, die sich in besonderer Weise um die Ziele und/oder den Verein verdient gemacht haben, zur Ehrenmitgliedschaft vorschlagen. Ebenso kann der Vorstand der Mitgliederversammlung vorschlagen, die Ehrenmitgliedschaft zu entziehen, wenn sich die besonderen Verdienste des Mitglieds als unzutreffend oder als nicht mehr gegeben erweisen. Die Mitgliederversammlung entscheidet jeweils mit einfacher Mehrheit.
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Der Vorstand kann über die vorläufige Aufnahme von Fördermitgliedern entscheiden und einen verringerten Beitrag verhandeln. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft und Beitragshöhe. Fördermitglieder haben keine Stimme bei der Mitgliederversammlung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder haben das Recht, sich in alle Aktivitäten einzubringen und die vom Verein gewonnenen Erkenntnisse für sich zu nutzen, sofern die Mitgliederversammlung keinen anderen Umgang damit beschließt.
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Ehrenmitglieder sind vom Vereinsbeitrag befreit. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Es wird von ihnen erwartet, dass sie die Ziele und Interessen des Vereins in besonderer Weise fördern und auch öffentlich vertreten.
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Alle Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit im Verein zur Erreichung der Vereinsziele verpflichtet. Dies betrifft insbesondere die Mitwirkung in Vereinsorganen.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der/die Präsident/in
- der Beirat
- die Fachausschüsse / Expertengremien
- die Geschäftsführung
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Gegebenenfalls können alle Organe eine Aufwandsentschädigung erhalten. Falls eine Aufwandsentschädigung gewährt wird, richtet sie sich nach Aufgabenstellung und dem darzulegenden Arbeitsaufwand. Eine mögliche Aufwandsentschädigung erfolgt abhängig von der Liquiditätssituation des Vereins und nur, wenn sichergestellt ist, dass alle organisatorisch notwendigen Kosten, inkl. dieser Aufwandsentschädigung, beglichen werden können. Dazu legt der Vorstand der Mitgliederversammlung ein jährliches Budget vor.
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Reisekosten und Spesen in Verbindung mit der Wahrnehmung des Amtes werden auf Wunsch und auf Grundlage der Reisekostenrichtlinie des Vereins vergütet. Die Reisekostenrichtlinie orientiert sich am Bundesreisekostengesetz.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie tritt jährlich einmal zusammen und wird vom Vorstand einberufen. Der Vorstand kann darüber hinaus nach Bedarf weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies verlangt oder der Vorstand dies für notwendig erachtet. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Gäste können von der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl und Abwahl des/der Präsidenten/in
- Wahl und Abwahl des Vorstandes und des Beirates
- Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplanes
- Beschlussfassung über den Jahresabschluss
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes und des Beirates
- Entlastung der Kassenprüfer
- Änderungen der Satzung
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
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Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zu übersenden. Sie kann nur im Einvernehmen mit allen in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Mitgliedern erweitert werden. Die Einladung erfolgt in digitaler Form.
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Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, digital oder hybrid stattfinden.
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In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, bis auf Fördermitglieder eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, sofern alle fälligen Mitgliedsbeiträge vollständig bezahlt wurden. Stimmübertragungen auf ein anderes Mitglied sind zulässig, jedoch darf ein einzelnes Mitglied nicht mehr als vier Stimmen auf sich vereinigen.
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Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
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Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
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Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
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Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden sowie ggf. weiteren Vorstandsmitgliedern.
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Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
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Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
§ 9 Präsident/in
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Der/die Präsident/in wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
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Der/die Präsident/in leitet die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach außen. Er/sie ist Vorsitzender/r des Vorstandes.
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Der/die Präsident/in ist insbesondere für die strategische Ausrichtung des Vereins, die Öffentlichkeitsarbeit und die Repräsentation des Vereins verantwortlich.
§ 10 Beirat
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Der Beirat berät den Vorstand in allen Fragen von grundlegender Bedeutung. Er besteht aus Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft.
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Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
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Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorstand einberufen.
§ 11 Fachausschüsse / Expertengremien
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Der Vorstand kann Fachausschüsse / Expertengremien einrichten, die bestimmte Themenfelder bearbeiten.
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Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Vorstand berufen. Sie müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
§ 12 Geschäftsführung
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Der Vorstand kann eine Geschäftsführung einsetzen, die die laufenden Geschäfte des Vereins führt.
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Die Geschäftsführung ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden.
§ 13 Kassenprüfung
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Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
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Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte des Vereins und berichten der Mitgliederversammlung.
§ 14 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft, die es ausschließlich für Zwecke der Wirtschaftsförderung zu verwenden hat.
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Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.